Satzung
Landes-Fahrlehrerverband Bremen e.V.

Mitglied der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. 

Fassung vom 08.04.2017
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen

unter VR 3003 HB 6 am 29.Mai 2017

§1
Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen Landes-Fahrlehrerverband Bremen e.V.
  2. Er ist unter der Nummer 39 VR 3003 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen.

§2
Zweck des Verbandes

a)  Alle Fahrlehrer/innen und Fahrschulinhaber auf freiwilliger Basis zusammen- zuschließen; ihm obliegt die Vertretung seiner Mitglieder,

b)  die Belange der Mitglieder gegenüber Behörden, beliehenen Institutionen und der Allgemeinheit wahrzunehmen und für die gewissenhafte Durchführung der für Fahrschulen maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen Sorge zu tragen;

c)  allen Mitgliedern rechtliche und technische Neuerungen zugänglich zu machen, sowie allgemeine Betriebserfahrungen zu vermitteln;

d)  die Fortbildungen der Mitglieder zu fördern;

e)  für die Förderung eines lauteren Wettbewerbs unter den Fahrschulen einzutreten.

Zur Erreichung dieser Zwecke kann der Verband auch Mitgliedschaften in anderen Einrichtungen eingehen. Regelmäßige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen sollen weitere Maßnahmen sein, den Zweck des Verbandes zu erfüllen.

§3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jedem/r Fahrlehrer/in beantragt werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung von Aufnahme- anträgen kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen den ablehnenden Bescheid kann die die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung an.
  4. Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr und laufende, im Voraus zu bezahlende Jahresbeiträge zu entrichten. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages sowie über etwaige Umlagen kann die Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung ein entsprechender Antrag steht, mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluss fassen. Die Beitragspflicht für die neu eintretenden Mitglieder beginnt mit dem laufenden Monat.

5. Mitglied des Verbandes kann auch eine juristische Person oder eine Personenge- sellschaft sein, die eine Fahrschule betreibt. Sie wird vertreten durch die verantwortwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes.

Ein Erbe im Sinne des Fahrl-Gesetzes kann die Verbandsmitgliedschaft für die Zeit der gesetzlichen Frist beibehalten bzw. erwerben.

Auf Vorschlag kann der Vorstand einzelne Personen oder Organisationen als außer- ordentliches Mitglied aufnehmen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber dem Fahrlehrerberuf nahestehen.

§4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen was den Zielen und dem Zweck des Verbandes schädlich sein könnte.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, von der er durch Anwesenheit bei der Mitgliederver- sammlung Gebrauch machen kann. Die Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied
    in schriftlicher Form ist zulässig. Stimmübertragungen müssen vor Versammlungsbe- ginn dem Versammlungsleiter vorgelegt werden. Stimmübertragungen von mehr als 2 Stimmen auf ein stimmberechtigtes Mitglied sind nicht möglich. Übertragene Stimmen können nicht weiter übertragen werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Informationen.

§5
Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung bis spätestens 01. November des laufenden Jahres erfolgen.
  3. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbandes verletzt, kann er durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann die Mitglie- derversammlung angerufen werden. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
 

§6
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der geschäftsführende Vorstand

  3. der Vorstand

    §7
    Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.

  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den geschäftsfüh- renden Vorstand einzuberufen. Sie soll bis spätestens 01. Juli des jeweiligen Jahres stattfinden. Alle Mitglieder sind unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einlad- ungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zuge- gangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederver- sammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, ein weiteres Vorstandsmitglied führt das Protokoll. Jede vom geschäftsführenden Vorstand form- und fristgerecht eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Bedarfsfall einberufen. Ferner muss er eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes verlangt.

  1. Die Mitgliederversammlung
    a) nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen;

    b) beschließt über die Entlastung des Vorstandes;

    c) wählt den geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von jeweils 4 Jahren. Die Amtszeit endet erst mit der gültigen Wahl eines das ausscheidende Vorstands- mitglied ersetzenden neuen Mitglieds.

    d) wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten haben; eine Wiederwahl in Folge ist nicht möglich;

    e) beschließt die Höhe der Beiträge und Umlagen.

  2. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederver- sammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über Anträge, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur dann verhandelt und abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Zulassung beipflichten.

6. Satzungsänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die übrigen Entscheidungen bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Verbandes ist eine eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versamm- lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8
Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) dem ersten Vorsitzenden,
    b) dem zweiten Vorsitzenden,
    d) dem dritten Vorsitzenden,

  2. Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden. Wird ein Bezirksvorsitzender in den geschäftsführenden Vorstand gewählt, muss er von dem Amt des Bezirksvorsitzenden zurücktreten. Mit der Beendi-

    gung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, die Einber- fung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandsvermögens.

  4. Gesetzlicher Vertreter des Landes-Fahrlehrerverbandes Bremen e.V. ist der Vorsitzende allein, im Verhinderungsfall – der nicht im Einzelfall nachzuweisen ist – die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

  5. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, so tritt für die Restwahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes der am

    längsten tätige Bezirksvorsitzende als dritter Vorsitzenden ein; der dritte Vorsitzende wird zweiter Vorsitzender und der zweite Vorsitzende wird erster Vorsitzender.

    §9
    Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) den Bezirksvorsitzenden

  1. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, jedoch hat in dringenden Fällen der Verbandsvorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam das Recht, jederzeit den Vorstand einzuberufen.

  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, jedoch steht ihm Ersatz der Auslagen durch den Verband zu.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, schriftliche Abstimmung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    § 10 Geschäftsstelle, Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle in der bestehenden Form zu unterhalten, bzw. sind entsprechende Räume von einer verbandskontrol- lierten GmbH anzumieten.

  2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem ersten Vorsitzenden. Im Verhinderungs- fall den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

  3. Für die Vertretung des Verbandes kann vom Vorstand ein Geschäftsführer eingesetzt werden. Dies bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Seine Rechte und Pflichten sind durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen. Seine Abberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Die Anweisungen für den Geschäftsführer erfolgen in schriftlicher Form durch den Vorsitzenden. Zur Änderung des Geschäftsbetriebes ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

    § 11 Wahlen

Sämtliche Wahlen sind geheim durchzuführen. Sie können auch durch Akklamation durchgeführt werden, sofern für die Wahl nur ein Vorschlag vorliegt.

§ 12 Bezirke

1. Die Mitglieder werden vom Vorstand in Bezirke zusammengefasst.

2. Die Bezirke sind nicht selbständig, sondern Gruppen des Verbandes.

3. Die Bezirke sind in Ihren Maßnahmen an die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand gefassten Beschlüsse gebunden. Sie arbeiten auf der Grundlage der Satzung des Landes-Fahrlehrerverbandes Bremen e. V.

  1. Die Mitglieder der Bezirke wählen für die Dauer von vier Jahren ihren Bezirks- vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Das Ergebnis ist dem Landes-Fahrlehrer-

    verband sofort mitzuteilen. Scheidet der Bezirksvorsitzende aus, rückt sein Stell- vertreter für die Restzeit der Wahlperiode nach, im Falle eines Ausscheidens des

    Stellvertreters wählt die nächste Bezirksversammlung diesen für dessen Restwahl- periode neu.

  2. Die Bezirksversammlungen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Die Mitglieder sind unter Vorlage der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher einzuladen.

    § 13
    Ehrungen, Berufsjubiläum

  1. Der Verband kann folgende Ehrungen vornehmen:

    a) Ehrenmitglieder

    Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Mitglieder
    zu Ehrenmitglieder ernennen. Das Ehrenmitglied ist in den nachfolgenden Jahren von der Entrichtung von Verbandsbeiträgen befreit, es erhält eine Urkunde.

    b) EhrungenfürbesondereVerdienste

    Es können sowohl Verbandsmitglieder als auch Nichtmitglieder mit der silbernen oder goldenen Ehrennadel des Verbandes für besondere Verdienste geehrt werden.

  2. Der Vorstand kann mit Einverständnis des zuständigen Bezirksvorsitzenden, an Mitglie- der, wenn sie mindestens drei Jahre dem Verband angehören, eine Jubiläumsnadel mit Urkunde verleihen und zwar

    • –  für 25 jährige Fahrlehrertätigkeit die silberne Jubiläumsnadel

    • –  für 30 jährige Fahrlehrertätigkeit die goldene Jubiläumsnadel

    • –  für 40 jährige Fahrlehrertätigkeit die goldene Jubiläumsnadel mit Eichenlaub und Jahreszahl.

      Maßgebend ist das Ausstellungsjahr der ersten Fahrlehrerlaubnis, in wieweit Unter- brechungen der Tätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, entscheidet der Vorstand.

7

§ 14 Auflösung des Verbandes

  1. Der Antrag auf Auflösung des Verbandes kann nur schriftlich von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder gestellt werden. Er unterliegt der Beschlussfassung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung der auflösende Antrag steht.

  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder.

  3. Über das Vermögen des Verbandes verfügt die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Verbandes beschließt, mit einfacher Mehrheit.

  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    § 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und dem Verband aufgrund der Satzung ist Bremen.